Die Europäische Kommission hat Ende Juli 2023 die europäischen, einheitlichen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS European Sustainability Reporting Standards angenommen. Diejenigen Unternehmen, die von der CSRD-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, müssen sie verwenden. Die Europäische Union geht damit einen weiteren Schritt in Richtung nachhaltige EU-Wirtschaft im Rahmen des European Green Deal und dem Klimaabkommen von Paris.
Die ESRS bestehen aus zwölf Standards, sie beziehen sich auf das gesamte Nachhaltigkeits-Spektrum, d.h. Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen, einschließlich Klimawandel, biologische Vielfalt und Menschenrechte. Ein Nachhaltigkeitsbericht gemäß ESRS liefert Informationen für Anleger:innen, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unternehmen, in die sie investieren, besser zu verstehen.
Die ESRS decken sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte ab.
Sie sind eingeteilt in Grundlagen, Umweltbelange (E), Sozialbelange (S) und Unternehmensführung (G):
ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
ESRS 2: Allgemeine Angaben
ESRS E1: Klimawandel
ESRS E2: Umweltverschmutzung
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS S1: Eigene Belegschaft
ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4: Verbraucher:innen und Endnutzer:innen
ESRS G1: Unternehmenspolitik
Darüber hinaus befinden sich sektorspezifische Standards in der laufenden Entwicklung.
Die EU möchte mit den ESRS ein hohes Maß an Zusammenspiel zwischen den EU-Standards und den globalen Standards, vor allem mit der Global Reporting Initiative GRI, gewährleisten sowie eine Doppelberichterstattung für Unternehmen vermeiden. Die Funktion einer solchen einheitlichen Berichterstattung ist, die Qualität, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von Unternehmen veröffentlichen Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern.
Nach Maßgabe der CSRD folgen die ESRS dem Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“. Das heißt, die Unternehmen müssen Informationen sowohl 1) zu ihren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt als auch 2) zu ihren finanziellen Risiken und Chancen bezüglich sozialen und ökologischen Fragen für das Unternehmen bereitstellen (sogen. Inside-out- und Outside-in-Perspektive). Laut den Standards müssen Unternehmen eine solide Bewertung der Wesentlichkeit durchführen, um sicherzustellen, dass alle Informationen angegeben werden, die erforderlich sind, um die Ziele und Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinie zu erfüllen.
KMU, die keinerlei nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten nach der CSRD-Richtlinie unterliegen – z.B. Zulieferer großer Unternehmen –, können dennoch von ihren Kunden, Banken, Investoren oder anderen Interessenträgern um Nachhaltigkeitsinformationen gebeten werden. Seitens der EU sollen auch vereinfachte freiwillige Standards für nicht börsennotierte KMU entwickelt werden. Diese sollen die kleinen und mittleren Unternehmen in die Lage versetzen, Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen effizient und verhältnismäßig zu beantworten, und damit ihre Beteiligung beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern.
Die ESRS sind als Berichterstattungsstandards eng an die CSRD-Richtlinie gebunden. Diese fordert eine Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht und zu dessen externer Prüfung (Verifizierung).
Eine Prüfung (Verifizierung) gemäß ESRS ist auch in Verbindung mit einer Assurance nach AA1000AS möglich.
"(erforderlich)" indicates required fields